
Fotokopieren an Schulen neu geregelt
München, Januar 2009
Kurzfassung:
Mit einem Vertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition sowie den Schulbuchverlagen vom November 2008 ist das Fotokopieren an Schulen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Damit wird die im Urheberrechtsgesetz (§ 53 Abs. 3 Nr. 1) eröffnete Möglichkeit der Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch konkretisiert und z.T. auch erweitert.
Details:
Durch eine Novelle zum Urheberrechtsgesetz im Jahr 2008 war es Lehrkräften verwehrt worden, Kopien in Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien herzustellen.Durch die Vereinbarung wird nun die Möglichkeit eröffnet, doch wieder Kopien aus den im Handel vertriebenen und im Internet veröffentlichten Unterrichtsmaterialien (das sind Schulbücher, Arbeitshefte, Sach- und Musikbücher) herzustellen. Solche (urheberrechtlich geschützten) Unterrichtsmaterialien dürfen nicht als Ganzes, sondern nur im Ausmaß von 12 % des Seitenumfangs, max. 20 Seiten kopiert werden. Dieser Kopierumfang darf pro Werk und Schuljahr nur einmal ausgeschöpft werden. Die Anzahl der zulässigen Kopien wird durch die Klassenstärke, also die Anzahl der Klassenschüler, bestimmt. Für einen darüber hinausgehenden Kopierbedarf an Unterrichtsmaterialien bieten die Verleger der Bildungsmedien Lizenzmodelle an: siehe http://bildungsklick.de/s/vds-bildungsmedien.
Für andere Materialien als Unterrichtsmaterialien, also Romane, Sachbücher, Zeitungen und Zeitschriften gelten weiter gezogene Kopierschranken:
- Ausnahmsweise dürfen ganze Werke (Hefte, Bücher) mit maximal 25 Seiten Umfang kopiert werden. Hat das Buch, Heft mehr als 25 Seiten, gilt die 12 %-Regel sowie eine Beschränkung auf max. 20 Seiten. Das entspricht der Regelung des UrhG, das eine Beschränkung der lizenzfreien Vervielfältigung zum Schulgebrauch auf "kleine Teile eines Werks" vorsieht. Von einem Buch mit 100 Seiten dürfen also max. 12 Seiten kopiert werden, ab einem Umfang von 167 Seiten kommt die Deckelung mit 20 Seiten zum Tragen.
- Für Musikeditionen (Notenmaterial) gilt eine engere Regelung: max. 6 Seiten der Liedtexte dürfen kopiert werden.
Mit dem Vertrag ist nun klar, dass auch Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen aus Büchern und Zeitungen sowie Unterrichtsmaterialien kopiert werden dürfen.
Weitere Beispiele: Ein fünfseitiger Zeitungsartikel oder ein 20-seitiger Comic können komplett kopiert werden. Aus einem 20-seitigen-Arbeitsheft können dagegen nur knapp 2,5 Seiten vervielfältigt werden, da Arbeitshefte zu den Unterrichtsmaterialien zählen.
Dem Gesetz entsprechend dürfen nur analoge Kopien angefertigt werden. Die digitale Speicherung, also das Einscannen von Texten und Bildern zum Unterrichtsgebrauch und ein digitales Verteilen von Kopien (z.B. per Mail) ist somit nicht gestattet.
Der abgeschlossene Vertrag läuft vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010. Die Länder übernehmen stellvertretend für die Sachaufwandsträger die Zahlung der Lizenzvergütung.
Schulen, die einen größeren Fotokopierbedarf haben, können sich direkt an die betreffenden Verlage wenden. Bei diesen können sie auf einfache Art und Weise ergänzende Fotokopierlizenzen einholen. Die Schulbuchverlage und Bildungsmedienhersteller bieten unterschiedliche Lizenzmodelle an - auch was das Digitalisieren und Abspeichern der Werke angeht. Die Lizenzgebühren sind in diesen Fällen direkt von den Schulen bzw. den Schulträgern zu entrichten.
Die neue vertragliche Lösung ermöglicht eine praktikable, unaufwändige und bedürfnisorientierte Kopierpraxis, die für den Unterrichtsalltag tauglich ist. Gleichzeitig werden die Rechte der Autoren und Verlage besser als in der Vergangenheit geschützt.
Einen guten Überblick zur neuen Regelung bietet die oben abgebildete Broschüre, downloadbar unter http://www.schulbuchkopie.de/

