
Regionale Aufsplittung des Glücksspielmarktes EU-konform?
München, 18.08.2011
Kurzfassung:
Das von den deutschen Glücksspielaufsichtbehörden behauptete Regionalitätsprinzip bedeutet, dass die Lottoteilnahme nur bei der lokal zuständigen Lottogesellschaft möglich ist und gewerbliche Spielvermittler entsprechend die Umsätze der Kunden an die zuständige Lottogesellschaft abzuführen haben. Das wurde schon vom Bundeskartellamt als verbotenes Gebietskartell beanstandet. Ist es Anbietern aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU zuzumuten, für ihre grenzüberschreitende Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland sechzehn Genehmigungsverfahren zu durchlaufen?
Details:
RA Dr. Dirk Uwer geht dieser Frage in seinem Beitrag zum Band "Auf dem Weg zum Glücksspielstaatsvertrag 2012" auf den Grund und kommt - unter Berufung auch auf den BGH und das Bundeskartellamt - zu einem klaren Nein. Das Regionalitätsprinzip sei kollabiert: "Es ist unter suchtpräventiven Gesichtspunkten schlicht unerheblich, ob ein gewerblicher Spielvermittler Einsätze der - wohlgemerkt bundeseinheitlich (!) veranstalteten und noch dazu „gepoolten" (!) - Lotterie „Lotto 6 aus 49" bei der Lotteriegesellschaft A oder B einspielt. Es gibt keine ordnungsrechtlich relevanten Gefahren, die durch eine Weiterleitung von in einem Bundesland generierten Spielaufträgen ausschließlich an die landeseigene Lotteriegesellschaft bekämpft werden sollen. Das hat das Bundeskartellamt in aller Ausführlichkeit schon 2006 erläutert, ohne damit bei den Ordnungsbehörden auch nur auf Interesse, geschweige denn Gefolgschaft zu stoßen." Diese Auffassung wird auch von einzelnen Verwaltungsgerichten vertreten (VG Halle, VG Chemnitz).Der Entwurf des Glücksspielsstaatsvertrags 2012 sieht nunmehr in § 19 Abs. 2 eine Öffnungsklausel vor: Danach sollen die Länder gemeinsame Richtlinien für die Erlaubniserteilung an gewerbliche Spielvermittler erlassen. Die Erlaubnis zum Vermitteln von Lotterien und Wetten kann von der zuständigen Behörde eines Landes auch mit Wirkung für die anderen Länder erteilt werden, die hierzu ermächtigt haben. Ob diese Regelung die unionsrechtlichen Bedenken beseitigen kann, ist zu bezweifeln.

